von Babylugg, Inhaber Roman Bruckhoff, Römerstraße 86, D-68259 Mannheim (nachfolgend "Vermieter")
Stand: Oktober 2026 | Version 4.2
§ 1 Geltungsbereich, Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Event- und Spielequipment, die über das Portal babylugg.play (www.babylugg.de/play/) zwischen dem Vermieter und seinen Kunden (nachfolgend "Mieter") geschlossen werden. Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Anbieter und Vertragspartner ist: Babylugg, Inhaber Roman Bruckhoff, Römerstraße 86, 68259 Mannheim, E-Mail: play@babylugg.de, WhatsApp/Tel.: +49 157 35612696.
(3) Wichtiger Hinweis: Für Verträge über babylugg.play besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (Einzelheiten und Begründung in § 21). Eine Stornierung ist nach § 9 möglich.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte und Pakete auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage (invitatio ad offerendum) dar.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt in folgenden Schritten: Der Mieter stellt eine unverbindliche Anfrage per Kontaktformular, E-Mail oder WhatsApp. Der Vermieter erstellt daraufhin ein individuelles, unverbindliches Angebot. Nimmt der Mieter dieses Angebot in Textform an (online über den persönlichen Angebotslink, per E-Mail oder WhatsApp), gibt er damit ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrags zu den Konditionen des Angebots ab. Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter die Annahme per Vertragsbestätigung in Textform (E-Mail, in der Regel mit dem Mietvertrag als PDF) bestätigt.
(3) Der Vermieter bestätigt die Buchung per E-Mail mit allen wesentlichen Vertragsdaten, den Zahlungsinformationen sowie wichtigen Hinweisen.
§ 3 Mietgegenstand und Nutzung
(1) Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Event- und Spielequipment (Spielbereiche, Spielpakete, Add-ons und Zubehör) gemäß dem individuellen Angebot, in der Regel zusammen mit Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung durch den Vermieter (Full Service, Absatz 6).
(2) Die Mietgegenstände sind gebraucht, jedoch gereinigt, desinfiziert und in einem technisch einwandfreien, funktionstüchtigen und sicheren Zustand. Alle Produkte werden vor der Vermietung auf ihre Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit überprüft.
(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen, bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, die beiliegenden oder bei der Einweisung erläuterten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise zu beachten.
(4) Eine Untervermietung oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
(5) Der Mieter ist für die Beaufsichtigung der Kinder während der Nutzung der Spielbereiche verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keine Aufsichtspflicht.
(6) Full Service: Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Vermieter neben der Überlassung der Mietgegenstände auch deren Lieferung zum Eventort, den Aufbau, den Abbau und die Abholung (Full Service). Selbstabholung oder Lieferung ohne Auf- und Abbau sind nur möglich, wenn sie im Angebot ausdrücklich angeboten werden. Den Ablauf regelt § 13a.
§ 4 Mietzeitraum und Verlängerung
(1) Der Mietzeitraum ergibt sich aus dem individuellen Angebot und umfasst die vereinbarte Dauer der Überlassung (in der Regel ein Veranstaltungstag). Bei Full Service beginnt er mit dem Abschluss des Aufbaus (Übergabe) und endet mit dem Beginn des vereinbarten Abbaus (Rückgabe), § 6 Abs. 3.
(2) Vorzeitige Rückgabe: Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Mietpreises. Eine anteilige Erstattung erfolgt nicht.
(3) Verspätete Rückgabe bei Selbstabholung: Gibt der Mieter den selbst abgeholten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Verspätung einen pauschalen Schadensersatz von 10 € je Buchung, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Vermieter kann die Pauschale mit der Kaution verrechnen; übersteigende Beträge werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters, insbesondere auf Ersatz eines nachgewiesenen höheren Schadens (z. B. weil eine bereits gebuchte Folgevermietung ausfällt), bleiben vorbehalten; die Pauschale wird auf solche Ansprüche angerechnet. Bei Lieferung durch den Vermieter (mit oder ohne Auf- und Abbau) gilt diese Pauschale nicht; ist der Abbau oder die Abholung aus Gründen des Mieters nicht zum vereinbarten Zeitpunkt möglich, gilt § 13a.
(4) Verlängerung: Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und vorbehaltlich Verfügbarkeit möglich. Der Mieter muss die Verlängerung mindestens 48 Stunden vor Ablauf des ursprünglichen Mietzeitraums beantragen.
§ 5 Preise, Kaution und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise werden individuell im Angebot festgelegt und sind Endpreise. Das Angebot weist getrennt aus: den Mietpreis (Summe der Positionen abzüglich eines etwaigen Rabatts), die Kosten für „Lieferung & Abholung“ und – bei Full Service – die Kosten für „Auf- und Abbau“. Die Summe dieser Beträge ist der Gesamtpreis; eine Kaution (Absatz 2) gehört nicht zum Gesamtpreis. Die Kosten für Lieferung & Abholung richten sich nach der Entfernung zwischen dem Standort des Vermieters (Römerstraße 86, 68259 Mannheim) und dem Eventort; Liefergebiet und ein etwaiger Mindestauftragswert ergeben sich aus dem Angebot. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und folglich auch nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung).
(2) Bei Selbstabholung wird zusätzlich zum Gesamtpreis eine Kaution erhoben. Bei Lieferung (mit oder ohne Auf- und Abbau) wird eine Kaution nur erhoben, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist (z. B. bei besonders hochwertigen Paketen); andernfalls fällt keine Kaution an. Die genaue Höhe (gegebenenfalls 0 €) wird im individuellen Angebot transparent ausgewiesen.
(3) Zahlungsarten und Zahlungszeitpunkt:
a) Banküberweisung (Regelfall): Der vollständige Gesamtpreis (zuzüglich einer Kaution nach Absatz 2, soweit eine solche anfällt) ist nach Vertragsbestätigung spätestens 14 Tage vor dem im Vertrag genannten Eventtag per Überweisung zu leisten und muss bis dahin auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen dieser Zeitpunkt bei Vertragsbestätigung bereits verstrichen ist, gilt das in der Vertragsbestätigung genannte Zahlungsziel; die Zahlung muss in jedem Fall vor Beginn der Leistung (Anlieferung bzw. Abholung) auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Eine Aufteilung in Anzahlung und Restzahlung erfolgt nicht. Die Bankverbindung wird in der Vertragsbestätigung und auf der Rechnung mitgeteilt.
b) Barzahlung: Barzahlung ist nur möglich, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Der vollständige Gesamtpreis ist dann zuzüglich einer etwaigen Kaution (Absatz 2) in bar zu entrichten, und zwar bei Selbstabholung bei der Übergabe, bei Full Service spätestens vor Beginn des Aufbaus, bei Lieferung ohne Aufbau bei der Anlieferung.
(4) Die Kaution dient als Sicherheit für die Erfüllung der Mieterpflichten. Bei Selbstabholung kann sie bar bei der Übergabe oder per Überweisung gezahlt werden; bei Lieferung wird sie zusammen mit dem Gesamtpreis nach Absatz 3 gezahlt. Sie wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Equipments – bei Lieferung nach dem Abbau bzw. der Abholung und der Prüfung der Mietgegenstände – unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, zurückerstattet, bei Lieferung per Überweisung. Bei Barzahlung und Selbstabholung erfolgt die Erstattung am Rückgabetag in bar, auf Wunsch des Mieters innerhalb von 7 Tagen nach der Rückgabe per Überweisung. Der Vermieter kann die Kaution ganz oder teilweise mit berechtigten Ansprüchen aus dem Mietvertrag verrechnen, insbesondere wegen Schäden oder Verlust (§ 7 Abs. 4 bis 6), außergewöhnlicher Verschmutzung (§ 16 Abs. 3), Mehraufwand (§ 13 Abs. 3), Wartezeit und erneuter Anfahrt (§ 13a Abs. 4 bis 6) sowie – nur bei Selbstabholung – verspäteter Rückgabe (§ 4 Abs. 3); Grund und Höhe der verrechneten Beträge teilt er dem Mieter in Textform mit. Bei Stornierung wird die Kaution vollständig zurückerstattet (§ 9 Abs. 3).
§ 6 Abholung, Lieferung und Rückgabe
(1) Regelleistung ist die Lieferung mit Auf- und Abbau (Full Service, § 3 Abs. 6). Selbstabholung oder Lieferung ohne Auf- und Abbau kommen nur in Betracht, wenn sie im Angebot ausdrücklich angeboten werden. Maßgeblich ist die in der Vertragsbestätigung genannte Art der Leistungserbringung.
(2) Selbstabholung: Die Abholung und Rückgabe erfolgt am Standort des Vermieters: Römerstraße 86, 68259 Mannheim. Termine werden individuell vereinbart. Der Mieter trägt die Verantwortung für einen sicheren Transport und den fachgerechten Auf- und Abbau am Einsatzort.
(3) Lieferung mit Full Service: Der Vermieter liefert die Mietgegenstände zum Eventort, baut sie im vereinbarten Zeitfenster auf und baut sie im vereinbarten Zeitfenster wieder ab (§ 13a). Die Übergabe erfolgt nach Abschluss des Aufbaus mit einer kurzen Einweisung und einer gemeinsamen Zustandsprüfung mit der Ansprechperson (§ 13a Abs. 3); die Rückgabe erfolgt mit dem Beginn des vereinbarten Abbaus. Zwischen Übergabe und Rückgabe trägt der Mieter die Obhut für die Mietgegenstände. Der Mieter hat sicherzustellen, dass ein geeigneter, ebener und ausreichend großer Aufbauort vorhanden ist und der Zugang zum Veranstaltungsort frei ist (Einzelheiten in § 13 Abs. 2). Bei Lieferung ohne Auf- und Abbau erfolgt die Übergabe bei der Anlieferung und die Rückgabe bei der vereinbarten Abholung; den Auf- und Abbau übernimmt dann der Mieter nach der Anleitung.
(4) Sobald bekannt ist, dass eine Rückgabe des Mietobjektes, der Abbau oder die Abholung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich ist, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren.
§ 7 Pflichten des Mieters, Nutzung und Haftung
(1) Prüfpflicht und Mängelanzeige: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Erhalt – bei Full Service bei der gemeinsamen Zustandsprüfung nach Abschluss des Aufbaus (§ 6 Abs. 3) – auf erkennbare Mängel, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind bei der Übergabe anzugeben, später entdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, möglichst per E-Mail (inkl. Fotos) an play@babylugg.de oder per WhatsApp an +49 157 35612696. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben unberührt.
(2) Eigenverantwortliche Nutzung und Sorgfaltspflicht:
a) Der Mieter und seine Gäste nutzen den Mietgegenstand während des Mietzeitraums eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters für den von ihm geschuldeten Auf- und Abbau und nach § 8 bleibt unberührt.
b) Der Mieter ist verpflichtet, die Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise zu beachten und den Mietgegenstand bestimmungsgemäß zu verwenden.
c) Bei Feststellung von Mängeln während der Mietdauer ist die Nutzung sofort einzustellen und der Vermieter unverzüglich zu informieren.
(3) Verantwortung für Kinder und Dritte: Der Mieter ist allein verantwortlich für die Sicherheit von Personen (insbesondere Kindern), die den Mietgegenstand nutzen. Der Vermieter übernimmt keine Aufsichtspflicht und keine Haftung für die korrekte Anwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder durch Dritte; die Haftung des Vermieters nach § 8 bleibt unberührt.
(4) Sachschäden: Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand, die zwischen Übergabe und Rückgabe (§ 6 Abs. 3) entstehen und über normale Abnutzung und Gebrauchsspuren hinausgehen, auch wenn sie durch seine Gäste verursacht werden, es sei denn, er hat den Schaden nicht zu vertreten.
(5) Haftung bei Verlust und Diebstahl: Der Mieter haftet auch für den Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes zwischen Übergabe und Rückgabe (§ 6 Abs. 3), es sei denn, er hat den Verlust nicht zu vertreten. Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zuzusenden.
(6) Schadensersatz: Im Schadensfall ist der Vermieter berechtigt, die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einzubehalten (§ 5 Abs. 4) bzw. – soweit keine Kaution vereinbart ist – gesondert in Rechnung zu stellen. Übersteigen die Kosten die Kaution, ist der Mieter verpflichtet, den Differenzbetrag binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erstatten.
(6a) Höhe und Abrechnung: Der Vermieter berechnet Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Ist ein Beleg nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen (z. B. bei Kleinteilen), schätzt der Vermieter die Kosten nach Art, Umfang und Alter der Sache angemessen und begründet dies in der Rechnung. Grund und Höhe teilt der Vermieter dem Mieter mit der Rechnung in Textform mit, bei Bedarf mit Fotos. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden oder Wert entstanden ist. Einwände soll der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum in Textform mitteilen; die Frist ist keine Ausschlussfrist. Geringfügiger Schwund (z. B. einzelne Kleinteile) wird nicht berechnet.
(7) Maximalhaftung: Die Haftung des Mieters ist auf den Neuwert des Mietgegenstandes begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 8 Haftung des Vermieters und Gewährleistung
(1) Zustand der Mietgegenstände: Der Vermieter überlässt die Mietgegenstände in technisch einwandfreiem, funktionstüchtigem und sicherem Zustand. Alle Produkte werden vor der Vermietung auf ihre Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit überprüft.
(2) Unbeschränkte Haftung: Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Haftung für wesentliche Vertragspflichten: Für Schäden, die aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren, haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Gewährleistung: Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren und vom Mieter unverzüglich gemeldet wurden (§ 7 Abs. 1), werden vom Vermieter kostenfrei behoben; dasselbe gilt für Mängel, die während des Mietzeitraums ohne Verschulden des Mieters auftreten. Der Vermieter kann nach seiner Wahl den Mangel beheben oder ein Ersatzprodukt zur Verfügung stellen. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben unberührt.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Auf- und Abbau, Eventort: Für Schäden, die der Vermieter oder seine Mitarbeiter bei Lieferung, Aufbau, Abbau oder Abholung verursachen, insbesondere an Personen sowie an Böden, Rasen, Wänden oder Leitungen am Eventort, haftet der Vermieter nach den Absätzen 2 bis 4 und 6. Die Regelungen zur Nutzung auf eigene Gefahr (§ 7 Abs. 2 a, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1) betreffen nur die Nutzung durch den Mieter und seine Gäste und schränken diese Haftung nicht ein. Hat der Mieter Hinweise nach § 13 Abs. 2 (z. B. auf empfindliche Beläge oder Leitungen im Boden) unterlassen, wird dies nach den gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt.
§ 8a Freistellung und Versicherung
(1) Freistellung des Vermieters: Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Rechtsverteidigungskosten) frei, die aus der unsachgemäßen oder vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter resultieren.
(2) Versicherungsempfehlung: Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend, eine Privathaftpflichtversicherung bzw. bei Veranstaltungen von Firmen eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die Schäden aus der Nutzung gemieteter Gegenstände abdeckt.
(3) Keine Versicherung durch den Vermieter: Der Vermieter schließt keine Versicherung zugunsten des Mieters ab. Eventuelle Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch die Nutzung des Mietgegenstandes entstehen, sind nicht über den Vermieter versichert. Die Haftung des Vermieters nach § 8 bleibt unberührt.
§ 9 Stornierung und Rückerstattung
(1) Der Mieter kann die Buchung vor dem Eventtag stornieren. Die Stornierung muss in Textform erfolgen, per E-Mail an play@babylugg.de oder per WhatsApp an +49 157 35612696. Maßgeblich für die folgenden Fristen ist der Eingang der Stornierung beim Vermieter; gezählt werden die Kalendertage bis zu dem im Vertrag genannten Eventtag (bei mehrtägigen Events bis zum ersten Eventtag), auch wenn der Aufbau bereits am Vortag stattfinden soll.
(2) Es gelten folgende Stornierungsbedingungen; Berechnungsgrundlage ist der Gesamtpreis nach § 5 Abs. 1 (Mietpreis, Lieferung & Abholung sowie Auf- und Abbau, ohne Kaution):
a) bis 8 Tage vor dem Eventtag: kostenfrei
b) 7 bis 3 Tage vor dem Eventtag: 50 % des Gesamtpreises werden fällig
c) weniger als 3 Tage vor dem Eventtag: 100 % des Gesamtpreises werden fällig
Grund: Ab der Vertragsbestätigung sind Equipment, Personal, Fahrzeug und Termin fest für den Mieter eingeplant, andere Anfragen für diesen Termin werden abgelehnt. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beispiel: Bei einem Gesamtpreis von 400 € und Eingang der Stornierung 5 Tage vor dem Eventtag beträgt die Stornogebühr 200 €.
(3) Kautionsrückerstattung: Die Kaution wird bei Stornierung immer vollständig zurückerstattet, unabhängig vom Stornierungszeitpunkt.
(4) Ablauf der Stornierung: Der Mieter erhält eine Stornierungsbestätigung. Bereits gezahlte Beträge werden abzüglich der nach Absatz 2 fälligen Beträge innerhalb von 5–7 Werktagen per Überweisung auf das Konto des Mieters zurückerstattet.
(5) Stornierung durch den Vermieter: Der Vermieter kann eine Buchung stornieren, wenn der Mietgegenstand aufgrund eines Defekts oder aus anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (z. B. höhere Gewalt) nicht zur Verfügung steht. Der Vermieter informiert den Mieter in diesem Fall unverzüglich. Der Mieter erhält eine vollständige Rückerstattung inkl. aller Gebühren und Kosten.
§ 10 Ergänzende Geltung für babylugg.play
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für alle Verträge über die Vermietung von mobilen Spiel- und Kinderbereichen sowie Zusatzleistungen im Rahmen des Angebots „babylugg.play".
(2) Bei Widersprüchen zwischen diesen Ergänzungen und den allgemeinen Bestimmungen gehen die Regelungen dieser Ergänzung für babylugg.play vor.
§ 11 Mietgegenstand und Vertragsinhalt (babylugg.play)
(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung von mobilen Spiel- und Aufenthaltsbereichen für Kinder sowie optionalen Zusatzleistungen („Add-ons").
(2) Zum Leistungsumfang gehören in der Regel: Bereitstellung der gebuchten Mietgegenstände, Lieferung zum Veranstaltungsort, Auf- und Abbau sowie Abholung (Full Service, § 3 Abs. 6), soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
(3) Eine Betreuung oder Beaufsichtigung von Kindern ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrags.
§ 12 Mietdauer und Nutzung (babylugg.play)
(1) Die Mietdauer ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung (in der Regel ein Veranstaltungstag).
(2) Eine Nutzung über die vereinbarte Mietdauer hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß und sachgerecht zu verwenden.
§ 13 Lieferung, Aufbau und örtliche Voraussetzungen
(1) Die Art der Leistung (Selbstabholung, Lieferung, Lieferung mit Auf- und Abbau) ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.
(2) Mitwirkung bei Lieferung: Der Kunde stellt Folgendes sicher:
a) Fläche: Am Aufbauort steht eine geeignete, ebene, tragfähige und ausreichend große Fläche mindestens in den im Angebot genannten Maßen (einschließlich Sicherheitsabständen) frei zur Verfügung; die Bodenverhältnisse sind für den Aufbau geeignet.
b) Strom: Soweit die gebuchten Mietgegenstände Strom benötigen (Angabe im Angebot), ist ein geeigneter Stromanschluss in angemessener Nähe zum Aufbauort vorhanden.
c) Zugang: Zufahrt, Zugang und Tragewege zum Aufbauort sind frei und ohne besondere Erschwernisse nutzbar, und in der Nähe des Eventorts steht ein Halteplatz für das Lieferfahrzeug zur Verfügung.
d) Genehmigungen: Die Erlaubnis des Eigentümers bzw. Betreibers des Eventorts (z. B. Location, Vermieter der Räume) und bei Aufbau auf öffentlichen Flächen eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung liegen vor.
e) Hinweise: Der Kunde weist den Vermieter vorab auf Umstände hin, die für Lieferung, Aufbau und Abbau wichtig sind, insbesondere Treppen ohne Aufzug, lange Tragewege, eingeschränkte Zufahrt oder Halteverbote, Gefälle, empfindliche Böden oder Beläge sowie Leitungen im Boden (z. B. Strom, Wasser, Gas, Bewässerung). Ändern sich diese Umstände nach dem Angebot, informiert er den Vermieter unverzüglich.
(3) Mehraufwand: Verzögerungen oder Mehraufwand durch Erschwernisse, auf die der Kunde nicht vorab hingewiesen hat oder die entgegen Absatz 2 bestehen (z. B. Treppen ohne Aufzug, lange Tragewege, gesperrter oder fehlender Halteplatz, zusätzlicher Umbau vor Ort auf Wunsch des Kunden), berechnet der Vermieter mit 25 € je angefangene 30 Minuten zusätzlichen Zeitaufwands. Erschwernisse, die im Angebot bereits berücksichtigt sind, werden nicht zusätzlich berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 13a Ablauf Full Service, Zeitfenster, Ansprechperson
(1) Zeitfenster: Bei Full Service nennen Angebot bzw. Vertragsbestätigung ein Zeitfenster für den Aufbau und ein Zeitfenster für den Abbau. Der Vermieter plant den Aufbau so, dass er vor dem vereinbarten Eventbeginn abgeschlossen ist. Verzögert sich die Ankunft des Vermieters, informiert er die Ansprechperson unverzüglich. Der Mietzeitraum reicht vom Abschluss des Aufbaus (Übergabe) bis zum Beginn des Abbaus (Rückgabe), § 6 Abs. 3.
(2) Aufbau am Vortag: Nach Absprache ist ein Aufbau am Vortag des Events möglich, wenn der Eventort dies zulässt. Zusätzliche Kosten entstehen dafür nur, wenn sie im Angebot ausgewiesen sind. Der Mietzeitraum und die Obhut des Kunden beginnen dann mit dem Abschluss des Aufbaus am Vortag; der Kunde schützt die Mietgegenstände über Nacht vor Witterung und unbefugter Nutzung, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.
(3) Ansprechperson: Bei Aufbau und Abbau muss eine volljährige, vom Kunden eingewiesene und telefonisch erreichbare Ansprechperson vor Ort sein. Name und Telefonnummer gibt der Kunde bei der Annahme des Angebots an; Änderungen teilt er unverzüglich mit. Die Ansprechperson muss nicht der Kunde selbst sein. Sie zeigt den Aufbauort und den Zugang, nimmt den Aufbau nach Einweisung und gemeinsamer Zustandsprüfung für den Kunden ab (Übergabe) und ist beim Abbau anwesend.
(4) Wartezeit: Können Aufbau oder Abbau bei Ankunft des Vermieters im vereinbarten Zeitfenster nicht beginnen, weil keine Ansprechperson vor Ort ist, der Zugang nicht frei ist, der Aufbauort nicht bereit ist oder die Mietgegenstände nicht abbaubereit sind (z. B. noch in Benutzung), wartet der Vermieter in angemessenem Umfang und versucht, die Ansprechperson und den Kunden zu erreichen. Die ersten 30 Minuten Wartezeit sind kostenfrei; danach berechnet der Vermieter 25 € je angefangene 30 Minuten, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Erneute Anfahrt: Ist der Aufbau oder Abbau aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, insbesondere weil niemand vor Ort ist, der Zugang blockiert ist, der Aufbauort ungeeignet ist (§ 13 Abs. 2) oder die Mietgegenstände nicht abbaubereit sind, wird ein neuer Termin vereinbart. Für die erneute Anfahrt berechnet der Vermieter die im Angebot ausgewiesenen Kosten für „Lieferung & Abholung“, mindestens jedoch 40 €, zuzüglich der Wartezeit nach Absatz 4. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist eine Kaution vereinbart, kann der Vermieter die Beträge nach Absatz 4 und diesem Absatz damit verrechnen (§ 5 Abs. 4).
(6) Vereitelter Abbau: Kann der Abbau aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht im vereinbarten Zeitfenster erfolgen, verbleiben die Mietgegenstände bis zum neuen Abbautermin in der Obhut des Kunden (§ 7 Abs. 4 und 5); für die erneute Anfahrt gilt Absatz 5. Die Verspätungspauschale nach § 4 Abs. 3 gilt hier nicht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bei einem nachgewiesenen höheren Schaden (z. B. weil eine bereits gebuchte Folgevermietung ausfällt) bleiben vorbehalten; Beträge nach den Absätzen 4 und 5 werden darauf angerechnet.
(7) Bei Lieferung ohne Auf- und Abbau gelten die Absätze 1 und 3 bis 6 für Anlieferung und Abholung entsprechend.
§ 14 Full Service als Regelleistung
(1) Mietgegenstände und Pakete werden grundsätzlich inklusive Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung (Full Service) angeboten.
(2) Eine Selbstabholung oder eine Lieferung ohne Auf- und Abbau ist nur möglich, wenn das Angebot sie für die jeweiligen Mietgegenstände ausdrücklich vorsieht. Bei Paketen, die im Angebot als nur mit Full Service buchbar gekennzeichnet sind, ist sie ausgeschlossen.
§ 15 Aufsichtspflicht und Haftung (babylugg.play)
(1) Die Aufsichtspflicht für Kinder liegt während der gesamten Mietdauer ausschließlich beim Kunden bzw. den Erziehungsberechtigten.
(2) Die Nutzung der Mietgegenstände durch den Kunden und seine Gäste erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters nach § 8, insbesondere für den von ihm geschuldeten Auf- und Abbau, bleibt unberührt.
(3) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Überbeanspruchung oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten.
(4) Der Kunde haftet ebenfalls für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände zwischen Übergabe und Rückgabe (§ 6 Abs. 3), es sei denn, er hat den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten.
§ 16 Hygiene, Reinigung und Zustand
(1) Alle Mietgegenstände werden vor jeder Vermietung sorgfältig gereinigt und geprüft.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
(3) Bei außergewöhnlich starker Verschmutzung, die über die übliche Verschmutzung bei bestimmungsgemäßer Nutzung hinausgeht (z. B. durch Farbe, Kleber, Kaugummi oder größere Mengen Speisen und Getränke), berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale von 25 € je betroffenem Mietgegenstand. Ist ein höherer Reinigungsaufwand entstanden, kann der Vermieter diesen gegen Nachweis berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 17 Nutzung im Außenbereich / Witterung
(1) Die Nutzung im Außenbereich durch den Kunden und seine Gäste erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Die Haftung des Vermieters nach § 8 bleibt unberührt.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Mietgegenstände nach der Übergabe vor Witterungseinflüssen wie Regen, starker Feuchtigkeit oder extremen Temperaturen zu schützen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (z. B. Nutzung bei Regen oder Sturm einstellen, Hinweise aus der Einweisung beachten).
(3) Schäden durch unsachgemäßen Wetterschutz gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Wetterentscheidung des Vermieters: Bei Aufbau im Freien kann der Vermieter nach pflichtgemäßem Ermessen den Aufbau ablehnen oder unterbrechen oder die Mietgegenstände vorzeitig abbauen, wenn Sturm, Gewitter, Starkregen, Glätte oder ein durchnässter Boden eine sichere Nutzung oder einen sicheren Auf- oder Abbau nicht zulassen. In diesem Fall wird nach Verfügbarkeit ein Ersatztermin ohne Aufpreis vereinbart; stattdessen kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
(5) Folgen des Rücktritts nach Absatz 4: Erfolgt der Rücktritt vor Beginn der Anfahrt bzw. des Aufbaus, erstattet der Vermieter alle gezahlten Beträge vollständig. Nach begonnenem Aufbau berechnet der Vermieter Lieferung sowie Auf- und Abbau nur anteilig für die bereits erbrachten und von ihm nachgewiesenen Teilleistungen und den Mietpreis nur anteilig für die Zeit, in der die Mietgegenstände nutzbar waren; darüber hinaus gezahlte Beträge werden erstattet. Sagt der Kunde selbst aus Wettergründen ab, ohne dass der Vermieter nach Absatz 4 entschieden hat, gilt § 9.
§ 18 Kaution (babylugg.play)
(1) Bei Selbstabholung wird für die Grundpakete sowie Add-ons eine Kaution erhoben. Bei Lieferung, auch mit Auf- und Abbau, wird eine Kaution nur erhoben, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist (z. B. bei besonders hochwertigen Paketen); andernfalls fällt keine Kaution an.
(2) Die Höhe der Kaution wird im Angebot ausgewiesen und in der Vertragsbestätigung bestätigt. Bei Selbstabholung kann sie bar bei der Übergabe oder per Überweisung gezahlt werden. Bei Lieferung wird sie zusammen mit dem Gesamtpreis per Überweisung gezahlt, in bar nur, wenn Barzahlung im Angebot vereinbart ist (§ 5 Abs. 3).
(3) Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände, bei Lieferung nach dem Abbau bzw. der Abholung und der Prüfung per Überweisung; Fristen und Verrechnung richten sich nach § 5 Abs. 4.
§ 19 Höhere Gewalt
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Unwetter, behördliche Anordnungen), die die Durchführung unmöglich machen, behalten sich beide Parteien das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Erfolgt der Rücktritt vor Beginn der Anfahrt bzw. des Aufbaus, erstattet der Vermieter alle gezahlten Beträge vollständig. Nach begonnenem Aufbau werden nur die bereits erbrachten und nachgewiesenen Teilleistungen anteilig berechnet, der Mietpreis nur anteilig für die Zeit, in der die Mietgegenstände nutzbar waren (wie § 17 Abs. 5). Für wetterbedingte Entscheidungen beim Aufbau im Freien gilt § 17 Abs. 4.
§ 20 Schlussbestimmungen (babylugg.play)
(1) Für Verträge über babylugg.play gelten ausschließlich diese AGB. Die AGB des Online-Shops babylugg.de finden keine Anwendung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ergänzung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 21 Kein Widerrufsrecht
(1) Für Verbraucher besteht bei Verträgen über babylugg.play kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Vermieter stellt Spiel- und Eventequipment für eine private Feier oder Veranstaltung (z. B. Kindergeburtstag, Hochzeit, Familienfest) zu einem fest vereinbarten Termin bereit und übernimmt in der Regel Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung am Veranstaltungsort. Ab der Buchungsbestätigung hält der Vermieter das Equipment und gegebenenfalls Personal und Fahrzeug ausschließlich für diesen Termin bereit und lehnt andere Anfragen für diesen Zeitraum ab.
(3) Unberührt bleiben die Stornierungsmöglichkeit nach § 9 und die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln.
§ 22 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der Webseite zu entnehmen.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: Oktober 2026 | Version 4.2
Babylugg, Inhaber Roman Bruckhoff
Römerstraße 86, 68259 Mannheim
E-Mail: play@babylugg.de | WhatsApp/Tel.: +49 157 35612696